Bauaufsichtliche Bestimmungen für Photovoltaik-Module (PV-Module)

Bauaufsichtliche Bestimmungen für Photovoltaik-Module (PV-Module)

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat kürzlich seine Informationen zu Photovoltaik-Modulen aktualisiert und erweitert, insbesondere um Hinweise zu Stecker-PV-Anlagen, den sogenannten „Balkonkraftwerken“.

Photovoltaik-Module (PV-Module) Rechtsgrundlagen im Überblick

Gemäß den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer müssen bauliche Anlagen verschiedenen Anforderungen entsprechen, darunter Standfestigkeit und Brandschutz.

Die konkreten Anforderungen werden durch Technische Baubestimmungen spezifiziert und in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) veröffentlicht. Die Bundesländer setzen diese Muster in ihren Landesvorschriften um.

Wenn die Technischen Baubestimmungen keine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob ein Bauprodukt sicher verwendet werden kann, kann ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich sein, beispielsweise durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE).

Anforderungen an PV-Module

Auch für PV-Module gelten bauaufsichtliche Anforderungen, wie sie in der MVV TB, Teil B, Kapitel 3 festgelegt sind.

Bestimmte PV-Module können ohne speziellen Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, wie z.B. eine maximale Einzelmodulfläche von 2,0 m² im Dachbereich mit einem Neigungswinkel ≤ 75° oder das Fehlen von Glasdeckflächen bei Verwendung im Dachbereich.

Für PV-Module, die nicht unter diese Kategorien fallen, ist in Bezug auf ihre mechanische Festigkeit und Standsicherheit möglicherweise ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Ebenso kann ein Nachweis des Brandverhaltens erforderlich sein, insbesondere wenn spezielle Anforderungen wie „schwerentflammbar“ oder „nichtbrennbar“ gestellt werden.

Zusammenfassung und zukünftige Entwicklungen

Die bauaufsichtlichen Bestimmungen sehen Erleichterungen für bestimmte PV-Module vor. Wenn diese nicht greifen, ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Es besteht jedoch kein generelles Verwendungsverbot.

Das DIBt hat einen Vorschlag zur Anpassung der Regelungen bezüglich der maximalen Einzelmodulfläche für PV-Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen im Dachbereich auf den Weg gebracht, von 2,0 m² auf 3,0 m².

Unabhängig davon müssen immer die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung eingehalten werden, einschließlich der Herstellervorgaben und der Tragfähigkeit der Bauteile, an denen die PV-Module montiert werden.

Sonderfall Stecker-PV-Anlagen (Balkonkraftwerke)

Stecker-PV-Anlagen, auch bekannt als „Balkonkraftwerke“, bestehen aus PV-Modulen, Wechselrichtern und Kabeln mit Steckern, die über eine Steckdose an den Verbraucherstromkreis angeschlossen werden. Da diese Anlagen nicht dauerhaft in die bauliche Struktur integriert sind, fallen sie nicht unter die Bauprodukte im Sinne der Bauordnung.

Für die Montage solcher PV-Module müssen jedoch die Bauteile der baulichen Anlage geeignet sein, beispielsweise für die Aufnahme von Windlasten. Wenn die PV-Module eine Funktion für die bauliche Anlage erfüllen, wie z.B. Absturzsicherung, gelten sie als Bauprodukte und unterliegen den entsprechenden Vorschriften.

https://www.pvplug.de/stecker-solargeraete-sind-kein-bauprodukt-dbit-27-10-23/

https://www.dibt.de/de/aktuelles/meldungen/nachricht-detail/meldung/aktualisiert-welche-bauaufsichtlichen-bestimmungen-gelten-fuer-photovoltaik-module-pv-module

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